Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Abs.1 SGB XI beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, sowie bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Meistens werden solche Beratungen von ambulanten Pflegediensten durchgeführt. Sie findet in der Regel in der Wohnung der Pflegebedürftigen statt. Themen können sein: Hilfsmittel wie Badelifter oder Transferhilfen, oder auch rückenschonende Hebetechniken.
Was passiert nach dem Beratungsgespräch?
Der beauftragte Pflegedienst haben die Durchführung des Beratungseinsatzes gegenüber der Pflegekasse zu bestätigen, sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse mitzuteilen.
An wen muss ich mich für einen Beratungsbesuch wenden?
Wenden Sie sich an uns, wir können gerne kurzfristig zu einem Beratungsbesuch vorbeischauen!
08/06/17
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